Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)
Wassa & Plieske Sanitär Heizung UG
§1 Geltungsbereich:
(1) Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) gelten für sämtliche Verträge über Reparatur-, Wartungs-, Instandsetzungs-, Installations-, Montage-, Umbau-, Modernisierungs-, Bau- sowie Notdienstarbeiten und sonstige Leistungen im Bereich der Sanitär-, Heizungs- und Installationstechnik.
(2) Die AGB gelten gegenüber Verbrauchern (§ 13 BGB) und Unternehmern (§ 14 BGB).
(3) Abweichende oder entgegenstehende Geschäftsbedingungen des Auftraggebers werden nicht Vertragsbestandteil, es sei denn, ihrer Geltung wird ausdrücklich in Textform zugestimmt.
(4) Soweit Bauleistungen im Sinne der §§ 650a ff. BGB vorliegen, gelten ergänzend die gesetzlichen Vorschriften des Bauvertragsrechts.
§2 Vertragsschluss:
(1) Angebote sind freibleibend und unverbindlich, sofern sie nicht ausdrücklich als verbindlich gekennzeichnet sind.
(2) Ein Vertrag kommt zustande durch:
eine schriftliche oder in Textform erteilte Auftragsbestätigung,
eine mündliche oder fernmündliche Beauftragung (insbesondere bei Reparatur- oder Notdiensteinsätzen),
oder durch Beginn der Arbeiten auf ausdrücklichen Wunsch des Auftraggebers.
(3) Kostenvoranschläge sind unverbindlich. Sie können gesondert vergütungspflichtig sein, sofern hierauf vor Erstellung hingewiesen wurde.
§3 Leistungsumfang / Technische Grundlagen:
(1) Maßgeblich für den Leistungsumfang ist ausschließlich der konkret erteilte Auftrag.
(2) Die Leistungen werden nach den zum Zeitpunkt der Ausführung anerkannten Regeln der Technik erbracht.
(3) Bei Reparaturarbeiten wird ausschließlich die fachgerechte Durchführung der konkret beauftragten Maßnahme geschuldet.
(4) Die Gewährleistung bei Reparaturen beschränkt sich auf die ausgeführte Maßnahme sowie die hierfür verwendeten Teile. Eine Haftung für die Gesamtanlage besteht nur, wenn eine umfassende Überprüfung oder Erneuerung ausdrücklich beauftragt wurde.
(5) Eine vollständige technische Bestandsaufnahme erfolgt nur bei gesonderter Beauftragung.
(6) Öffnungs-, Freilegungs-, Such-, Prüf-, Demontage- oder sonstige zerstörende Maßnahmen sind gesondert zu vergüten.
(7) Die Wiederherstellung von Oberflächen (z. B. Fliesen-, Putz-, Maler-, Bodenarbeiten) erfolgt nur bei ausdrücklicher Beauftragung.
(8) Lehnt der Auftraggeber eine technisch empfohlene vollständige Erneuerung ab, erfolgt eine Teilreparatur ausschließlich auf ausdrücklichen Wunsch. Der Auftraggeber bestätigt, über mögliche technische Risiken, eingeschränkte Haltbarkeit und potenzielle Folgeschäden aufgeklärt worden zu sein. Für hieraus resultierende Schäden haftet der Auftragnehmer nicht, außer bei Vorsatz, grober Fahrlässigkeit oder bei Schäden aus der Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit.
(9) Stellt sich während der Arbeiten ein nicht vorhersehbarer Mehraufwand heraus, ist dieser nach tatsächlichem Aufwand gesondert zu vergüten.
(10) Der Auftragnehmer ist berechtigt, zum Zwecke der Beweissicherung Fotodokumentationen anzufertigen und diese zur Durchsetzung oder Abwehr von Ansprüchen zu verwenden.
§3a Teilaufträge / Zuarbeiten / Subunternehmerleistungen:
(1) Werden wir im Rahmen eines Projektes lediglich mit einzelnen Leistungen beauftragt (z. B. Stemmarbeiten, Montage, Austausch einzelner Komponenten oder unterstützende Tätigkeiten für andere Firmen), haften wir ausschließlich für die von uns selbst erbrachten Arbeiten.
(2) Eine Verantwortung für Planung, Koordination, Vorarbeiten anderer Gewerke, Gesamtanlagen oder Leistungen Dritter besteht nur, wenn diese ausdrücklich beauftragt wurde.
§4 Arbeiten an Bestandsanlagen:
(1) Bei Eingriffen in bestehende oder ältere Anlagen (insbesondere älter als 15 Jahre) können aufgrund von Materialermüdung, Korrosion oder verdeckten Vorschäden weitere Schäden auftreten.
(2) Der Auftragnehmer haftet nicht für Schäden, die ausschließlich auf dem Zustand der Bestandsanlage beruhen und trotz fachgerechter Ausführung unvermeidbar waren.
(3) Die Untersuchung verdeckter Leitungen oder Bauteile erfolgt nur bei ausdrücklicher Beauftragung.
(4) Ein technisch unvermeidbares Restrisiko wird anerkannt.
§5 Preise / Vergütung / Zahlungsbedingungen:
(1) Die Abrechnung erfolgt nach tatsächlichem Zeit- und Materialaufwand, sofern kein Festpreis vereinbart wurde.
(2) Arbeitszeiten umfassen auch An- und Abfahrt sowie Rüst-, Vorbereitungs- und Wartezeiten.
(3) Angefangene Arbeitszeiten werden auf volle 15 Minuten aufgerundet.
(4) Für Notdienst-, Nacht-, Wochenend- und Feiertagseinsätze können Zuschläge sowie Mindestarbeitszeiten berechnet werden.
(5) Bei Reparatur- und Notdiensteinsätzen kann Zahlung sofort vor Ort verlangt werden.
(6) Rechnungen sind innerhalb von 14 Tagen nach Zugang ohne Abzug zu zahlen.
(7) Verbraucher geraten spätestens 30 Tage nach Fälligkeit und Zugang der Rechnung in Verzug (§ 286 Abs. 3 BGB), sofern hierauf hingewiesen wurde.
(8) Abschlagszahlungen können gemäß § 632a BGB verlangt werden.
(9) Erhöhen sich unvorhersehbar Material- oder Bezugskosten erheblich und liegen mehr als vier Monate zwischen Vertragsschluss und Leistungserbringung, ist eine angemessene Preisanpassung zulässig. Dem Auftraggeber steht in diesem Fall ein Kündigungsrecht zu.
(10) Bei Gefährdung des Zahlungsanspruchs ist der Auftragnehmer berechtigt, eine Sicherheitsleistung gemäß § 650f BGB zu verlangen.
§6 Arbeiten mit Fremdmaterial:
(1) Werden Materialien, Geräte oder Bauteile vom Auftraggeber oder von Dritten bereitgestellt, erfolgt die Verarbeitung oder Montage ausschließlich auf Wunsch und Risiko des Auftraggebers.
(2) Eine Gewährleistung oder Haftung für Qualität, Funktion, Haltbarkeit oder Kompatibilität dieser Materialien wird nicht übernommen.
(3) Unsere Gewährleistung beschränkt sich in diesen Fällen ausschließlich auf die fachgerechte Montageleistung.
§7 Liefer- und Ausführungsfristen:
(1) Fristen sind nur verbindlich, wenn sie ausdrücklich als verbindlich vereinbart wurden.
(2) Fristen verlängern sich angemessen bei höherer Gewalt, Lieferengpässen, Streiks, behördlichen Maßnahmen oder sonstigen nicht vom Auftragnehmer zu vertretenden Umständen.
(3) Gleichwertige Materialien dürfen verwendet werden, sofern dies für den Auftraggeber zumutbar ist.
§8 Mitwirkungspflichten des Auftraggebers:
(1) Der Auftraggeber hat freien Zugang zur Arbeitsstelle sicherzustellen.
(2) Strom und Wasser sind kostenfrei bereitzustellen.
(3) Verzögerungen aufgrund fehlender Mitwirkung verlängern vereinbarte Fristen entsprechend.
(4) Bei Annahmeverzug können entstehende Mehrkosten berechnet werden.
§9 Abnahme:
(1) Die Abnahme erfolgt nach Fertigstellung der Leistungen.
(2) Die Ingebrauchnahme gilt als Abnahme, sofern keine wesentlichen Mängel vorliegen.
(3) Erfolgt innerhalb von 12 Werktagen nach Mitteilung der Fertigstellung keine Abnahme unter Benennung mindestens eines
wesentlichen Mangels, gilt die Leistung als abgenommen. Gegenüber Verbrauchern gilt dies nur, wenn hierauf zuvor in Textform
hingewiesen wurde.
(4) Der Auftragnehmer ist berechtigt, in sich abgeschlossene Teilleistungen zur Teilabnahme zu stellen.
§10 Gefahrübergang:
Mit der Abnahme geht die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung auf den Auftraggeber über.
§11 Mängelrechte:
(1) Für Verbraucher gelten die gesetzlichen Mängelrechte.
(2) Gegenüber Unternehmern beträgt die Verjährungsfrist für Mängelansprüche ein Jahr ab Abnahme.
(3) Vor Durchführung einer Ersatzvornahme ist dem Auftragnehmer eine angemessene Frist zur Nacherfüllung zu setzen.
(4) Eigenmächtige Veränderungen oder Eingriffe schließen Mängelansprüche aus, sofern kein Notfall vorlag.
§12 Haftung:
(1) Der Auftragnehmer haftet unbeschränkt bei Vorsatz, grober Fahrlässigkeit sowie bei Schäden aus der Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit.
(2) Bei leicht fahrlässiger Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ist die Haftung auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt.
(3) Für Schäden, die auf bestehende Altanlagen, bauseitige Gegebenheiten, Fremdmaterial oder Leistungen anderer Gewerke zurückzuführen sind, haften wir nur, wenn uns ein eigenes Verschulden nachgewiesen wird. Eine Haftung für bereits vorhandene Mängel, Altanlagen oder bauseitige Gegebenheiten besteht nur, soweit uns ein eigenes Verschulden nachgewiesen werden kann.
(4) Gegenüber Unternehmern ist die Haftung, soweit gesetzlich zulässig, der Höhe nach auf die Deckungssumme unserer bestehenden Betriebshaftpflichtversicherung begrenzt.
(5) Mittelbare Schäden, Mangelfolgeschäden, Produktionsausfall oder entgangener Gewinn sind gegenüber Unternehmern ausgeschlossen, soweit gesetzlich zulässig.
(6) Die Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz bleibt unberührt.
§13 Eigentumsvorbehalt:
Gelieferte Waren bleiben bis zur vollständigen Zahlung sämtlicher Forderungen aus dem Vertragsverhältnis Eigentum des Auftragnehmers. Gegenüber Unternehmern gilt ein verlängerter und erweiterter Eigentumsvorbehalt.
§14 Widerrufsrecht für Verbraucher:
Gesetzliche Widerrufsrechte bleiben unberührt.
Die Widerrufsbelehrung wird dem Verbraucher gesondert in Textform übermittelt.
§15 Gerichtsstand:
Ist der Auftraggeber Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen, ist Gerichtsstand München.
§16 Datenschutz:
Personenbezogene Daten werden gemäß den geltenden datenschutzrechtlichen Vorschriften (DSGVO, BDSG) verarbeitet.
Nähere Informationen zur Art, zum Umfang und Zweck der Datenverarbeitung finden sich in unserer Datenschutzerklärung auf unserer Website.
§17 Schlussbestimmungen:
Sollte eine Bestimmung dieser AGB ganz oder teilweise unwirksam oder undurchführbar sein, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen unberührt. Anstelle der unwirksamen Regelung tritt die gesetzliche Regelung.
